Die Stadt Suhl plant, die Verrohrung des Fließgewässers Heldersbach im Heldersbacher Weg auf einer Länge von 210 m zu erneuern. In einem hydrologischen Gutachten aus dem Jahr 2018 wurde nachgewiesen, dass die vorhandene Dimensionierung der Verrohrung nicht ausreicht, um ein Hochwasser HQ100 mit einer Durchflussspitze von 5,59 m³/s schadlos abführen zu können. Durch den Gewässerausbau kann ein HQ100 schadlos abgeführt werden. Das Vorhaben dient damit der Verbesserung des Hochwasserschutzes und entspricht den allgemeinen Zielen der Daseinsfürsorge und der Wasserwirtschaft.
Bei diesem Vorhaben handelt es sich gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), um einen Gewässerausbau des Fließgewässers Heldersbach, für den nach Anlage 1 Nr. 13.18.1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), die allgemeine Vorprüfung für das Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 dieses Gesetzes zu erfolgen hat.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben:
Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 zum UVPG wird festgestellt, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es liegen für den geplanten Gewässerausbau keine gesetzlichen Versagensgründe nach § 68 Abs. 3 WHG, insbesondere wasserwirtschaftliche, naturschutzfachliche oder sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit, vor. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien. Altlastenverdächtige Flächen befinden sich nicht im Vorhabensgebiet. Das Vorhaben befindet sich in keiner Trinkwasserschutzzone. Bodenveränderungen, Schadverdichtungen sowie Verunreinigung von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wurde eingeholt. Es bestehen keine Bedenken. Somit sind für die Umsetzung der Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBL. S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291), in der Stadtverwaltung Suhl, Umwelt- und Bauaufsichtsamt, Friedrich-König-Straße 42, 98527 Suhl zugänglich.
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